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Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit Google … nach altem Recht

Vor etwas weniger als einem Jahr habe ich über das damalige Abschlussverfahren für den Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung mit Google berichtet. Da ich danach nochmal in mich gegangen bin und jedem erst mal davon abgeraten habe Google Analytics weiter einzusetzen wenn es für die getätigten Auswertungen nicht zu 100 % benötigt wird, habe ich das damals nicht mehr so richtig weiter verfolgt. Mit Inkrafttreten der DSGVO war es dann sowieso möglich den Vertrag direkt online bei Google abzuschließen.

Umso verwunderlicher ist es, dass die betroffenen Personen nun, immerhin geschlagene 11 Monate nach dem Einwurf des Briefes der nach Dublin ging, eine Rückmeldung von Google betreffend dieses Vertrages bekommen habe. Der Text weist wie folgt auf die DSGVO hin:

 

Bitte beachten Sie, dass der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag für Google Analytics von Google gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz (1990) zur Verfügung gestellt wurde. Wie Sie wahrscheinlich wissen werden, ist § 11 BDSG (1990) nach Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (DSGVO) am 25. Mai 2018 nicht mehr anwendbar. Dementsprechend wurde der bisherige Auftragsdatenverarbeitungsvertrags für Google Analytics nach § 11 BDSG (1990) durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO ersetzt.

Diese neuen Auftragsverarbeitungsbedingungen für Google Werbeprodukte stehen unseren Kunden für die elektronische Annahme zur Verfügung (siehe Artikel 28 (9) DSGVO mit der Option, Datenverarbeitungsvereinbarungen in “elektronischer Form” abzuschließen). Eine Schritt für Schritt Anleitung dazu finden Sie in unserem Hilfe Center (https://support.google.com/analytics/answer/3379636?hl=de).

 

Naja, wenn die auf das Eingangsdatum des Briefes geachtet hätten, dann wäre denen wohl aufgefallen, dass die ein bisschen spät dran sind. Unter diesen Bedingungen ist es leider kein Wunder, dass die Politik irgendwann so einen Schrott wie die DSGVO verabschiedet hat. Allerdings ist diese an dieser Stelle sogar besser, da sie laut der allgemeinen Auslegung das Recht einräumt einen solchen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit Google online abzuschließen und dadurch ein solches Wartespiel zu umgehen.

Eine Bearbeitungsdauer von knapp einem Jahr für ein Schriftstück, dass man bei Benutzung eines eigentlich kostenlosen Dienstes benötigt ist schon echt hart an der Grenze. Zumal man es nun sowieso nciht mehr benötigt 😀

Tobias Langner

Tobias Langner

Ich arbeite seit mehreren Jahren als Software-Release-Manager, zuvor als IT-Administrator, bin ausgebildeter Fachinformatiker für Systemintegration und Studium-"Pausierer" an der FernUni Hagen. Achtung: Für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen, Skripte, etc. übernehme ich keine Gewähr. Deren Nutzung geschieht ausdrücklich auf eigene Gefahr!

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