Online-Streitbeilegung der EU – was für ein Unsinn?!

Es ist schon ein paar Monate her, da haben wir mal die Plattform der EU zur Streitbeilegung genutzt, weil unser Domain-Dienstleister einfach nicht mehr auf eine simple Anfrage zur Änderung des hinterlegten Namens geantwortet hat. Wie „sinnvoll“ dieser Dienst der EU ist kann man sich aber wahrscheinlich schon denken.

Deshalb folgt das Fazit auch direkt vorne weg: Man kann sich die Nutzung dieser Plattform (zumindest für Kleinkram) komplett schenken! Was auch sonst. Trotzdem folgt hier mal der kurze Verlauf unserer Anfrage:

Unser Domain-Dienstleister hat wie bereits geschrieben einfach nicht geantwortet und war für uns weder per E-Mail, Telefon oder sonst wie zu erreichen, hat uns aber bereits eine Mahnung geschickt, die wir aufgrund des falschen Namens (der heute immer noch falsch im Kundencenter steht, aber zumindest auf der Rechnung richtig ausgewiesen wird) erst einmal nicht bezahlt hatten. Da wir sonst keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme hatten, war dies leider das einzige Mittel um eine Kommunikation „herauszufordern“.

Deshalb haben wir dann, weil auf der Seite des Betreibers diese Streitbelegungsplattform genannt wird, das Formular auf der Seite ausgefüllt und es kam eine nette Zusammenfassung als PDF per E-Mail:

Nachdem einige Zeit verstrichen ist, natürlich ohne das irgendetwas passiert ist, kam dann von der Online-Streitbeilegung folgendes per E-Mail:

 

Leider ist die 30-tägige Frist für Ihre Beschwerde auf der Plattform für Online-Streitbeilegung (OS) verstrichen, ohne dass eine Einigung über eine Streitbeilegungsstelle erzielt werden konnte.

Referenz der Beschwerde: XXXXXX

Wenn eine Beschwerde auf der OS-Plattform eingereicht wird, haben die Parteien 30 Tage Zeit, um sich auf eine Streitbeilegungsstelle zu einigen.

Da keine Einigung innerhalb der Frist erzielt werden konnte, wurde der Fall nun geschlossen.

 

Toll. Das heißt dann wohl, wenn sich der Händler einfach nicht meldet wird auch einfach gar nichts unternommen. Die Nutzung dieser Plattform unterscheidet sich also nicht von der bereits an den Händler gerichteten E-Mail, die er einfach nicht beantwortet hat. Schön sinnlos…

Der Name ist auf der Rechnung dann aber doch korrigiert gewesen, als wir ins Backend des Domain-Anbieters geschaut haben. Natürlich ohne Information seitens des Anbieters. Allerdings hat es bei dem geringen Rechnungsbetrag gereicht nur diesen zu begleichen und die Mahngebühren zu ignorieren, was übrigens meistens zieht. Zwar konnte man die Zahlung dann nicht per PayPal vornehmen, da sich der geforderte Betrag dort nicht ändern ließ. Sehr wohl kann man aber einfach so eine normale Überweisung (gekürzt um die Mahngebühren) vornehmen 😉

 

Tobias Langner

Tobias Langner

Ich arbeite seit mehreren Jahren als Software-Release-Manager, zuvor als IT-Administrator, bin ausgebildeter Fachinformatiker für Systemintegration und Studium-"Pausierer" an der FernUni Hagen. Achtung: Für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen, Skripte, etc. übernehme ich keine Gewähr. Deren Nutzung geschieht ausdrücklich auf eigene Gefahr!

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