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EuGH-Urteil zur wirksamen Einwilligung in die Verwendung von Cookies – na und?

Huch, es ist schon fast einen Monat her, da hat der EuGH in einem Urteil eine klare Position gegen die ungefragte Nutzung von technisch nicht notwendigen Cookies klar gestellt. Lange Zeit war es umstritten, ob die Regelungen der DSGVO wirklich in diesem Ausmaß gelten, auch wenn es sich nach einer Veröffentlichung der Datenschutzkonferenz (DSK) vor längerem bereits so abzeichnete. Was heißt das genau und was ist seit dem passiert?

 

Was war passiert?

Der „Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.“ hat gegen das Unternehmen „Planet49 GmbH“ vor dem EuGH geklagt, weil dieses auf seiner Webseite dem Seitenbesucher die Entscheidung für die Verwendung von Cookies abnahm, indem diese mit einem Kreuz bereits vorausgewählt gewesen sind. Dies müsste aber genau anders herum sein. Der Nutzer müsste also aktiv die Cookies aktivieren und nicht deaktivieren. Klingt an sich auch leider logisch, da ja bereits beim ersten Seitenaufruf schon die Cookies genutzt werden bzw. wenn man weiter auf der Seite surft ohne die entsprechenden Optionen aktiv abzuwählen.

Das Urteil kann man bei viel Langeweile hier lesen.

 

Was bedeutet das nun?

Vermutlich ist das dann wirklich das „theoretische“ Aus für die Nutzung von Google Analytics und ähnlichen Diensten ohne den Benutzer diese wirklich „aktiv“, z. B. mit dem Setzen eines Häckchens, einschalten zu lassen. Dies wird, seien wir mal ehrlich, der Großteil der Leute aber nicht machen. Warum auch? Wenn man nur so herumsurft und etwas rausfinden will, ist einem meist sowieso egal ob man getrackt wird. Deshalb klickt man sonst auch immer auf „Okay“, weil die Info-Box einfach nervt. Ebenso wird es einen nicht dazu bringen das Tracking zu aktivieren, selbst wenn es einem egal ist, dass man getrackt wird.

Lediglich bei technisch notwendigen Cookies, wie z. B. für eine User-Session, bedarf es keiner Zustimmung und man kann sich weiterhin auf „das berechtigte Interesse“ nach Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO in der Datenschutzerklärung berufen.

 

Wie sieht es mit der Umsetzung aus?

Das ist ganz einfach zu beantworten: Es interessiert keine Sau 😀

Und das wird auch einen einfachen Grund haben. Im Normalfall hat man als Webseitenbetreiber, z. B. bei der Nutzung von personalisierter Werbung (beispielsweise Google Adsense) als Einnahmequelle, keine Möglichkeit auf diese zu verzichten. Denn oftmals macht diese nun mal einen hohen Anteil der Einnahmen aus. Man ist als Betreiber deshalb in der Zwickmühle. Also bleibt in der Regel nur eins: Hoffen, dass man nicht verklagt wird und den Laden so weiterlaufen lassen wie bisher…

Ich habe mir einfach mal die Webseiten von einigen großen Zeitungen angesehen. Die Cookie-Banner sprechen hier für sich:

Eine Spur von einer Änderung der bisherigen laschen Handhabung der ganzen eingesetzten Cookies und des Trackings über viele Webseiten hinweg ist also nicht in Sicht. Diese Cookie-Banner sind allerdings weder Opt-In noch Opt-Out, sondern lediglich Info-Boxen die einem nur mitteilen dass halt getrackt wird. Vermutlich könnte man sich diese also auch noch sparen, da sie wahrscheinlich sowieso keine wirkliche rechtliche Bewandnis haben. Aber am besten lässt man sie drin, um bei einer möglichen Klatsche noch einigermaßen glimpflich davon zu kommen.

 

Tobias Langner

Tobias Langner

Ich arbeite seit mehreren Jahren als Software-Release-Manager, zuvor als IT-Administrator, bin ausgebildeter Fachinformatiker für Systemintegration und Studium-"Pausierer" an der FernUni Hagen. Achtung: Für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen, Skripte, etc. übernehme ich keine Gewähr. Deren Nutzung geschieht ausdrücklich auf eigene Gefahr!

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