Eigentlich wollte ich schon vor Ewigkeiten einen Artikel dazu schreiben, aber nun dümpeln diese paar Zahlen schon seit Ewigkeiten als Entwurf herum.
Deshalb veröffentliche ich das jetzt einfach mal, bevor es nie dazu kommt. Grundsätzlich habe ich mir vor einiger Zeit mal die berechtigte Frage gestellt, ob man Screenshots für Tutorials in Büchern oder Blogartikeln so einfach verwenden kann oder ob es da rechtliche Bedenken gibt.
Die Frage hatte ich einem bekannten deutschen IT-Buchautor per E-Mail gestellt, da ich mir davon erhoffte so recht schnell zu erfahren wie es rechtlich aussieht. Schließlich dürfte niemand es besser wissen als jemand der Screenshots in seinen Büchern en masse verwendet.
Tatsächlich bekam ich recht zügig eine Antwort. Leider, aber doch logischerweise, bekam ich eine recht knappe Antwort mit Verweis darauf, dass einem das wohl nur ein Spezialist beantworten könne. Klar, ich würde auch keine abschließende Antwort geben und damit in das Fettnäpfen treten wollen, falls irgendetwas an der Aussage nicht korrekt ist. Allerdings hat er mir geschrieben, dass zumindest er keinen Fall erlebt hat, wo es irgendwelche Streitigkeiten gab. Stellt sich nur die Frage wie das aussieht, wenn man sich in seinem Buch oder Artikel „sehr“ kritisch zu etwas äußert, das man dann bebildert.
Grundsätzlich gehören die gezeigten Programme ja dem Softwarehersteller. So steht es auch eigentlich immer in den AGB / Nutzungsbedingungen, da man durch den Kauf nur ein Recht an der Nutzung erwirbt. Vermutlich wird es, wie auch bei Let’s Plays und ähnlichem, geduldet, da es als Art Werbung angesehen werden könnte. Bei kritischen Artikeln könnte man aber wahrscheinlich, wie schon geschrieben, als Retourekutsche eine Abmahnung erhalten die sich genau auf dieses Nutzungsrecht stützt. Allerdings müsste man sich wohl tatsächlich für die Nutzung bzw. viel mehr für die Veröffentlichung der Screenshost wirklich die Rechte per Einwilligung einholen (https://www.rechtambild.de/2011/03/der-schutz-von-screenshots-und-benutzeroberflachen/). Aber wer tut das? Die Antwort die ich bekam klang schon einmal nicht danach, das es Praxis ist die Einwilligungen einzuholen.
Da es aber auch nicht verboten ist, selber Fotos z. B. von einem bestimmten Auto zu machen und zu verwenden, sollte es bei Screenshots definitiv ähnlich aussehen. Zumindest solange man nicht gerade zeigt, wie man eine Lücke in einem Programm ausnutzt um dieses kostenfrei zu verwenden 😀
So ähnlich sah das wohl auch bereits 2011 der EuGH, der wohl entschied, dass das Programm bzw. der Quellcode urheberrechtlich geschützt sei, die reine Darstellung der Benutzeroberfläche aber wohl nicht (https://bbs-law.de/2011/01/eugh-kein-softwareschutz-fuer-programmoberflaechen/). Allerdings kann man sich diese wohl zusätzlich als eigenes Werk schützen lassen. Stellt sich nur die Frage wie „künstlerisch anspruchsvoll“ die Programmoberfläche dann sein muss, damit man sie schützen lassen kann.
Fazit: Anscheinend gibt es wie immer keine vernünftige Rechtsprechung dazu, aber da es auch gängig ist in IHK-Dokumentationen, Kundendokumentationen, internen Dokumentationen in Firmen, etc. Screenshots zu verwenden, sollte man dies auch ohne Probleme online oder in Büchern machen können. Ein Tutorial komplett ohne Bebilderung ist auch einfach Quatsch. Und ob sich z. B. Microsoft jemals auf die Anfrage melden würde und einem die Zustimmung geben würde Screenshots zu verwenden? Wenn schon, dann müsste man auch eher eine „generelle“ Erlaubnis bekommen. Ob man nun Screenshots einfach verwendet muss am Ende wohl jeder für sich selbst entscheiden. Lediglich personenbezogene Daten von anderen Personen sollte man definitiv nicht zeigen 😉